BGH - Beschluss vom 23.08.2012
VII ZA 11/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 727;
Vorinstanzen:
AG Ribnitz-Damgarten, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 208/11
LG Stralsund, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 30/12 2 T 78/12 2 T 79/12

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde derVollstreckungsschuldnerin gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel mangels Erfolgsuaussicht der Rechtsverteidigung

BGH, Beschluss vom 23.08.2012 - Aktenzeichen VII ZA 11/12

DRsp Nr. 2012/18222

Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde derVollstreckungsschuldnerin gegen die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel mangels Erfolgsuaussicht der Rechtsverteidigung

Der Gläubiger der an ihn abgetretenen Forderung muss im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO nicht nachweisen, dass er in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung eingetreten ist.

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 727;

Gründe

1. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung unter Ziffer 1 des Beschlusses des Beschwerdegerichts betreffend die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für die Gläubigerin ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO.

Das Beschwerdegericht geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass die Rechtsnachfolge der Gläubigerin durch die Eintragung der Grundschuldabtretung in das Grundbuch offenkundig ist im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO. Dagegen ist nichts zu erinnern.