OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2000
25 W 58/00
Normen:
ZPO § 850f;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 22.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 171/00

Ablehnung der Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2000 - Aktenzeichen 25 W 58/00

DRsp Nr. 2017/3850

Ablehnung der Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages

Ein Vollstreckungsschuldner, der einen Unterhaltstitel seines minderjährigen Kindes nur sporadisch und nur im geringen Umfang bedient, die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch unentschuldigtes Fernbleiben provoziert und häufig den Wohnsitz wechselt, verdient im Rahmen der Abwägung nach § 850f ZPO gegenüber den Belangen des Vollstreckungsgläubigers keinen Schutz.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22.5.2000 - 3 T 171/2000 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 5.454,- DM festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850f;

Gründe

I.

Der Vollstreckungsschuldner erstrebt die Anerkennung eines erhöhten Unpfändbarkeitsbetrages.