Die weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22.5.2000 - 3 T 171/2000 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 5.454,- DM festgesetzt.
I.
Der Vollstreckungsschuldner erstrebt die Anerkennung eines erhöhten Unpfändbarkeitsbetrages.
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