OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.03.2008
I-2 W 4/08
Normen:
ZPO § 890 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.01.2008

Ablauf der Patentlaufzeit: Zwischenzeitlicher Fristablauf lässt Titel für die Vergangenheit unberührt; Verhängung eines Ordnungsmittels

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen I-2 W 4/08

DRsp Nr. 2008/16623

Ablauf der Patentlaufzeit: Zwischenzeitlicher Fristablauf lässt Titel für die Vergangenheit unberührt; Verhängung eines Ordnungsmittels

Entscheidend für die Überlegung, ob ein Titel als Rechtsgrundlage für die Zwangsvollstreckung "entfallen" ist, ist der Zeitpunkt des Fortfalls und die Frage, in welcher Weise sich der Fortfall auf den Bestand des Titels auswirkt. Titel, die von vornherein auf eine zeitlich begrenzte Dauer angelegt sind (wie z.B. bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte, die eine begrenzte Schutzdauer haben) können nach Ablauf der Schutzdauer für die Zukunft keine Wirkung mehr entfalten, der zwischenzeitliche Fristablauf lässt jedoch den Titel für die Vergangenheit unberührt.

Normenkette:

ZPO § 890 ;

Entscheidungsgründe:

I.