KG - Beschluss vom 19.08.2003
2 W 154/03
Normen:
ZPO § 922 Abs. 1 S. 1 § 936 § 937 Abs. 2 § 572 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 375
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/03

Abhilfeentscheidung bei neuen Hilfsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren

KG, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 154/03

DRsp Nr. 2004/19485

Abhilfeentscheidung bei neuen Hilfsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren

Bringt der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung neue Hilfsanträge an, über die das Gericht nur nach mündlicher Verhandlung entscheiden zu können glaubt, so hat es der Beschwerde durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abzuhelfen.

Normenkette:

ZPO § 922 Abs. 1 S. 1 § 936 § 937 Abs. 2 § 572 ;
Vorinstanz: LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/03
Fundstellen
KGReport-Berlin 2003, 375