Abhilfeentscheidung bei neuen Hilfsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren
KG, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 2 W 154/03
DRsp Nr. 2004/19485
Abhilfeentscheidung bei neuen Hilfsanträgen im einstweiligen Verfügungsverfahren
Bringt der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung neue Hilfsanträge an, über die das Gericht nur nach mündlicher Verhandlung entscheiden zu können glaubt, so hat es der Beschwerde durch Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abzuhelfen.
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