a) Zuständigkeit für Exekutionsmaßnahmen

Autor: Pegger

Für den Vollzug der Exekution ist sachlich und funktionell immer ein Bezirksgericht zuständig. Das Bezirksgericht ist mit einem Einzelrichter besetzt. Zu beachten ist allerdings, dass nach dem Rechtspflegergesetz ein Großteil der im Exekutionsverfahren wahrzunehmenden Aufgaben dem Rechtspfleger übertragen sind.

Rechtspfleger

Abweichend von anderen Rechtssystemen obliegt dem Exekutionsgericht in Österreich die gesamte Vollstreckung. Der österreichische Vollstrecker handelt im Auftrag des Gerichts und stellt kein vom Vollzugsgericht unabhängiges Vollstreckungsorgan dar.

Die örtliche bzw. sachliche Zuständigkeit richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

Bei Exekutionen auf verbücherte Liegenschaften oder bücherliche Rechte an solchen ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem sich die Einlage des unbeweglichen Vermögens befindet (Buchgericht).

Örtliche Zuständigkeit

Bei Exekutionen auf unbewegliche, aber nicht verbücherte Sachen, Schiffsmühlen oder Bauwerke auf Schiffen ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel diese Sachen gelegen sind (Bezirksgericht der gelegenen Sache).

Bei Exekutionen auf Forderungen, die nicht verbüchert sind, ist jenes Bezirksgericht zuständig,

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in dessen Gerichtssprengel die verpflichtete Partei den allgemeinen Gerichtsstand hat, ansonsten jenes,

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in dessen Gerichtssprengel der Drittschuldner Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat, mangels oder in Unkenntnis eines solchen jenes,

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