Autor: Kaufhold |
Nach Art.
Die gerichtliche Entscheidung, die dem Schuldner die Leitungsverpflichtung aufgibt, ist bereits vor ihrer Rechtskraft vollstreckbar. Wenn das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit ausdrücklich angeordnet hat, kann die Vollstreckung weiterbetrieben werden, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsmittels. Was die vorläufige Vollstreckbarkeit im Bereich des
Wie nach deutschem Recht bedarf der Vollstreckungstitel auch nach luxemburgischem Recht (Art. 254 N.C.P.C.) einer Vollstreckungsklausel, also einer sich aus dem Titel ergebenden Aussage des Gerichts darüber, dass dieser Titel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung verwendet werden kann:
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