a) Umfängliche Zugriffsmöglichkeit

Autor: Riedel

Grundsätzlich können alle Gegenstände, die zum Vermögen des Schuldners gehören, gepfändet werden (§ 507 dän. ZPO). Darunter fallen Bargeld, Immobilien, bewegliche Sachen, Forderungen sowie andere Aktiva, deren Identität feststellbar ist.

Begrenzung durch Vollstreckungsgericht

Die Pfändung in das Vermögen des Schuldners erfolgt jedoch nur in dem Umfang, der nach dem Ermessen des Vollstreckungsgerichts zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Verfahrens- und Aufbewahrungskosten erforderlich ist.

Gemäß § 507 Abs. 1 dän. ZPO können nur dem Schuldner gehörende Vermögensgegenstände gepfändet werden. Unpfändbar sind daher Gegenstände, die der Schuldner unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat.

Prioritätsprinzip

Auch bereits gepfändete Vermögensgegenstände sind einer nochmaligen Pfändung zugänglich; jedoch geht die vorherige Pfändung der nachfolgenden im Rang vor (§ 508 dän. ZPO).