a) Insolvenzeröffnung

Autor: Pegger

Die Insolvenzeröffnung erfolgt auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers durch das zuständige Gericht der ersten Instanz. Der antragstellende Gläubiger muss dazu behaupten und bescheinigen, dass er gegen den Schuldner eine Insolvenzforderung hat (§ 70 öIO). Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist daneben, wie nach deutschem Recht, die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners.