Autor: Rumpf |
aa) Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess v. 01.03.1954 (HZPÜ) (BGBl II 1958,
Deutschland ist dem HZPÜ mit Wirkung zum 01.01.1960 (BGBl II 1959,
Das HZPÜ regelt in Art. 1-7 die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, in Art. 8-16 die Behandlung von Rechtshilfeersuchen, in Art. 17-19 Fragen der Ausländersicherheitsleistung und Prozesskosten, in Art. 20-24 das Armenrechtsgesuch (PKH), Art. 25 die kostenfreie Ausstellung von Personenstandsurkunden und Art. 26 das Vollstreckungsmittel der Erzwingungshaft. In den verbleibenden Art. 27-33 sind Schlussbestimmungen enthalten.
Für den internationalen Rechtsverkehr sind die Art. 17-19 am bedeutsamsten.
bb) Das Haager Abkommen enthält, wie bereits gesagt, Regelungen, die zu einem großen Teil bereits durch das Deutsch-türkische Abkommen von 1929 abgedeckt werden. Es empfiehlt sich daher, nachfolgende Ausführungen den Erläuterungen zum Deutsch-türkischen Abkommen gegenüberzustellen.
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