a) Haager Übereinkommen über den Zivilprozess

Autor: Rumpf

aa) Das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess v. 01.03.1954 (HZPÜ) (BGBl II 1958, 577; RG Nr. 14194 v. 23.05.1972) regelt ähnliche Gegenstände wie das Deutsch-türkische Abkommen. Im Zweifel gilt im Falle der Konkurrenz diejenige Bestimmung, die dem Betroffenen die günstigere Rechtsposition verleiht.

Deutschland ist dem HZPÜ mit Wirkung zum 01.01.1960 (BGBl II 1959, 1388), die Türkei mit Wirkung zum 11.07.1973 (BGBl II, 1414) beigetreten.

Regelungsgegenstände

Das HZPÜ regelt in Art. 1-7 die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, in Art. 8-16 die Behandlung von Rechtshilfeersuchen, in Art. 17-19 Fragen der Ausländersicherheitsleistung und Prozesskosten, in Art. 20-24 das Armenrechtsgesuch (PKH), Art. 25 die kostenfreie Ausstellung von Personenstandsurkunden und Art. 26 das Vollstreckungsmittel der Erzwingungshaft. In den verbleibenden Art. 27-33 sind Schlussbestimmungen enthalten.

Für den internationalen Rechtsverkehr sind die Art. 17-19 am bedeutsamsten.

bb) Das Haager Abkommen enthält, wie bereits gesagt, Regelungen, die zu einem großen Teil bereits durch das Deutsch-türkische Abkommen von 1929 abgedeckt werden. Es empfiehlt sich daher, nachfolgende Ausführungen den Erläuterungen zum Deutsch-türkischen Abkommen gegenüberzustellen.

Prozesssicherheiten