a) Geltungsbereich der EuInsVO

Autor: Pegger

Territorialer Geltungsbereich

Die EuInsVO erfasst im territorialen Anwendungsbereich nicht die Beziehungen der Mitgliedstaaten zu Drittstaaten, sondern lediglich die Beziehung zwischen den Mitgliedstaaten.

Sachlicher Geltungsbereich

In sachlicher Hinsicht werden gem. Art. 1 Abs. 1 EuInsVO diejenigen Verfahren erfasst, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner zur Folge haben. In Österreich sind daher die verschiedenen Formen des Insolvenzverfahrens taugliche Gesamtverfahren i.S.d. Verordnung.

Die EuInsVO gilt nach Art. 1 Abs. 2 EuInsVO nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten. Diesbezüglich wurden die Richtlinien RL 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten sowie die RL 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen erlassen. Diese wurden in Österreich mit Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht ("IIRG") umgesetzt (öBGBl I 36/2003), welches am 01.07.2003 in Kraft getreten ist (vgl. Teil VII.3).

Persönlicher Geltungsbereich

Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Unternehmer oder eine Privatperson handelt.

Zeitlicher Geltungsbereich