a) Antrag

Autor: Riedel

Schriftform

Der Antrag auf Zulassung und Einleitung der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich schriftlich vom Gläubiger zu stellen (§ 488 Abs. 1 dän. ZPO). Zu richten ist der Antrag an das Vollstreckungsgericht (fogedretten), einer Abteilung innerhalb des Amtsgerichts (byretten). Der Antrag muss die Informationen enthalten, die das Gericht benötigt, um den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Schuldners und damit die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmen zu können.

Titelvorlage

Dem Antrag auf Zulassung und Einleitung der Zwangsvollstreckung muss gem. §§ 478 Abs. 1, 488 dän. ZPO der Vollstreckungstitel ggf. samt dänischer Vollstreckbarerklärung beigefügt werden. Daneben ist nachzuweisen, dass der Vollstreckungstitel dem Schuldner zugestellt wurde. Meist wird auch eine Übersetzung in die dänische Sprache verlangt. Das Vollsteckungsgericht setzt ggf. eine Frist für die Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Auskünfte (§ 488 Abs. 3 dän. ZPO).

Kostenvorschuss

Gleichzeitig mit der Einreichung des Antrags hat der Schuldner einen Gebührenvorschuss zu entrichten. Die Grundgebühr für Pfändungen beträgt 300 DKK; übersteigt der Forderungswert 3.000 DKK, wird ein Zuschlag von 0,5 % der Restsumme erhoben. Findet das Verfahren außerhalb des Gerichtsgebäudes statt oder muss der Schuldner polizeilich vorgeführt werden, fällt eine zusätzliche Gebühr von 400 DKK an.

Prioritätsprinzip