a) Normaussage
Regelungsbereich
Gemäß Art. 8 Nr. 1 EuGVVO 2012 genügt es für eine Klage gegen mehrere Personen, dass einer der Beklagten im Gerichtsbezirk seinen Wohnsitz hat. Soweit dies der Fall ist, kann an diesem Gerichtsstand auch gegen solche Beklagte Klage erhoben werden, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat unterhalten. Damit regelt die EuGVVO 2012 nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. OLG Brandenburg v. 18.02.2016 - 12 U 118/15; BayObLG v. 25.03.1997 - 1 Z AR 2/97).
Keine Anwendung auf Arbeitsverträge
Die in Art. 8 Nr. 1 EuGVVO 2012 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel kann nicht auf einen Rechtsstreit angewandt werden, der unter Kapitel II Abschn. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge fällt (vgl. EuGH v. 22.05.2008 - C-462/06).
b) Voraussetzungen
aa) Wohnsitz eines Beklagten
Internationale Zuständigkeit