8/8.6.2 Eintragungen in das Grundbuch und andere Register

Autor: Riedel

Anwendungsbereich des § 895 ZPO

Zwar dürfte der Fall, dass aufgrund der Willenserklärung des Schuldners eine Grundbucheintragung erfolgen soll, den wohl überwiegenden Anwendungsbereich des § 895 ZPO darstellen, jedoch gilt dieser auch für noch vorzunehmende Eintragungen in ein Schiffsregister oder ein Schiffsbauregister. Zusätzlich gilt mit § 99 Abs. 1 LuftfzRG eine entsprechende Regelung, wenn ein Urteil zur Eintragung eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug in der Luftfahrzeugrolle ergangen ist. Dagegen ist § 895 ZPO als lex specialis nicht auf andere Register - in die Eintragungen vorgenommen werden sollen - analog anwendbar.

Keine Anwendung auf einstweilige Verfügungen

Anders als § 894 gilt § 895 ZPO nur für Urteile, nicht jedoch für andere rechtskraftfähige Titel. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner ohne mündliche Verhandlung durch eine Beschlussverfügung im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verpflichtet worden ist (BayObLG, Rpfleger 1980, 294). Wie bei § 894 ZPO sind auch bei § 895 ZPO Vergleiche und vollstreckbare Urkunden nicht ausreichend.

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