8/8.5 Umfang der Fiktionswirkung

Autor: Riedel

Willenserklärung und Form

§ 894 ZPO fingiert grundsätzlich lediglich die Willenserklärung des Schuldners. Weiterhin ersetzt der rechtskräftige Titel jede materiellrechtliche Form der Erklärung, was regelmäßig für die Einhaltung von Formvorschriften für die Willenserklärung des Schuldners gilt (RGZ 76, 409, 411; BGH, NJW-RR 1989, 1056; BayObLG, Rpfleger 1983, 391; KG, WoM 1986, 108).

Geschäfts- und Prozessfähigkeit

Die Verurteilung ersetzt auch die fehlende (volle) Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit; dagegen heilt die Verurteilung nicht eine etwa infolge der Insolvenzeröffnung fehlende Verfügungsbefugnis (OLG München v. 17.08.2011 - 34 Wx 170/11).

Behördliche Genehmigungen

Notwendige behördliche Genehmigungen werden durch die Verurteilung zur Abgabe einer Willlenserklärung nicht ersetzt. So wird etwa eine familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht entbehrlich (MünchKommZPO/Gruber, § 894 Rdnr. 16). Dasselbe gilt für eine notwendige Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (BGH, NJW 1982, 883).

Nachweis der Erbfolge