Autor: Riedel |
Dem Begriff der Willenserklärung i.S.d. § 894 ZPO unterfallen nicht nur sämtliche rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - auch gegenüber einer Behörde -, sondern auch Prozesshandlungen mit verfahrensgestaltender Wirkung.
Hierzu gehören:
![]() | Angebot oder Annahme eines Vertrags (BGH, NJW 1962, |
![]() | Einwilligung in die Auszahlung eines Hinterlegungsbetrags (KG v. 27.04.1999 - |
![]() | Verurteilung zur Abgabe einer Namensänderungserklärung nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB (LG München I, FamRZ 2000, |
![]() | Verurteilung zur Abgabe prozessualer Erklärungen wie Rücknahme einer Zivilklage, Privatklage oder eines Strafantrags (BGH, NJW 1974, |
![]() | Verurteilung zur Abgabe grundbuch- oder registermäßiger Erklärungen wie Eintragungen, Löschung oder Auflassung (BGH, NJW 1984, 1959; BGH, NJW 1986, 1867; BGH, NJW-RR 1993, |
![]() | Zustimmung zur Aufhebung eines Vertrags (BAG, VersR 1989, |
![]() | Zustimmung eines Arbeitgebers, zur Urlaubsgewährung (BAG, NJW 1962, |
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