Autor: Riedel |
Der Schuldner ist zu dem Antrag des Gläubigers anzuhören (§ 891 ZPO). Dazu reicht es im Regelfall nicht aus, dass dem Schuldner der Antrag des Gläubigers ohne weitere gerichtliche Verfügung, insbesondere ohne Festsetzung einer Frist zur Abgabe einer eventuellen Stellungnahme zur Kenntnisnahme übersandt wird (OLG Celle v. 20.12.2000 - 9 W 122/00). Zur Frage, ob die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zum Tragen kommen kann, vgl. OLG Düsseldorf vom 22.02.1991 -
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