8/7.5.1 Schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners

Autor: Riedel

Zeitpunkt der Handlung

Die Verurteilung des Schuldners zu einem in § 890 Abs. 1 ZPO genannten Ordnungsmittel setzt voraus, dass er gegen das titulierte Unterlassungs- oder Duldungsgebot verstoßen hat, nachdem ihm die Androhung eines Ordnungsmittels zugegangen war bzw. bekanntgegeben wurde. Im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung müssen dem Schuldner die konkreten Folgen seines Verhaltens bewusst sein. Erfolgt eine Zuwiderhandlung nach Androhung des Ordnungsmittels, jedoch vor Zustellung des Titels und der Androhung, liegt ein Verschulden nur vor, wenn der Schuldner die Verbotsnorm und die Androhung kannte oder schuldhaft nicht kannte, wobei wegen der strafrechtlichen Elemente des Ordnungsmittels nur eigenes Verschulden des Vollstreckungsschuldners beachtlich ist (vgl. OLG Jena v. 02.04.2001 - 6 W 190/01).

Verschulden ist erforderlich