Autor: Riedel |
Die Androhung kann nach § 890 Abs. 2 ZPO - was der Regelfall ist - bereits in dem Unterlassungstitel erfolgen, wenn dies vom Gläubiger beantragt wird. Fehlt sie oder kann sie - wie z.B. im Fall eines Vergleichs - nicht im Titel enthalten sein, ist die Androhung auf besonderen Antrag des Gläubigers nach Anhörung des Schuldners gem. § 891 ZPO durch besonderen Beschluss auszusprechen (OLG Frankfurt v. 27.02.2020 -
Die Systematik der gesetzlichen Regelung sowie Sinn und Zweck der mit dem Antrag begehrten Anordnung sprechen dafür, die Antragsbefugnis nach § 890 Abs. 2 ZPO allein dem Gläubiger und nicht dem Schuldner einzuräumen (BGH v. 07.06.2018 -
Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig (§ 797 Abs. 3 ZPO). Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|