8/6.4.6 Auswahl und Festsetzung des Zwangsmittels

Autor: Riedel

Ermessen des Gerichts

Die Auswahl der Zwangsmittel steht im Ermessen des Gerichts und ist von einem Gläubigerantrag unabhängig. Gleichwohl gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Haft solange nicht als Zwangsmittel zu verhängen, solange noch ein Zwangsgeld ausreichend erscheint, um den Willen des Schuldners zu beugen (OLG Zweibrücken v. 21.03.2003 - 3 W 51/03).

Kein bestimmter Gläubigerantrag erforderlich