8/6.4.2 Gläubigerantrag

Autor: Riedel

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Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft setzt einen entsprechenden Gläubigerantrag voraus. In diesem Antrag hat der Gläubiger darzulegen, dass der Schuldner seiner Handlungspflicht nicht nachgekommen ist. Dass der Gläubiger dem Schuldner zur Vornahme der Handlung eine Frist gesetzt hat, ist grundsätzlich nicht notwendig und demnach auch nicht darzustellen (OLG Brandenburg v. 07.01.2004 - 8 W 207/03). Dem Antrag sind die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und der Nachweis über dessen Zustellung beizufügen. Gegebenenfalls ist das Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen zu belegen. Anträge zur Art oder zur Höhe des festzusetzenden Zwangsmittels sind nicht notwendig. Die Entscheidung darüber sollte der Gläubiger ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts stellen (siehe Teil 8/6.4.6).

Muster: Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Zwangsmittels

Rechtsschutzbedürfnis