Autor: Riedel |
Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft setzt einen entsprechenden Gläubigerantrag voraus. In diesem Antrag hat der Gläubiger darzulegen, dass der Schuldner seiner Handlungspflicht nicht nachgekommen ist. Dass der Gläubiger dem Schuldner zur Vornahme der Handlung eine Frist gesetzt hat, ist grundsätzlich nicht notwendig und demnach auch nicht darzustellen (OLG Brandenburg v. 07.01.2004 -
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