8/6.4.10 Vollziehung der Zwangshaft

Autor: Riedel

Gläubigerantrag ist erforderlich

Die Vollstreckung der (ersatzweise) festgesetzten Zwangshaft wird gem. §§ 888 Abs. 1 Satz 3, 908 ZPO auf einen gesonderten Gläubigerantrag hin aufgrund eines besonderen Haftbefehls des Prozessgerichts durchgeführt (vgl. OLG Hamburg v. 11.05.2005 - 5 W 44/05). Zur Verfassungsmäßigkeit der Haftanordnung vgl. BVerfG vom 09.05.2004 - 2 BvR 480/04. Mit der Verhaftung ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen (LG Kiel v. 09.02.1983 - 3 T 402/82). Bei Vollstreckung von Zwangshaft ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Einwendungen, wie etwa die Erfüllung, können auch noch mit der Beschwerde gegen die Anordnung der Haft vorgebracht werden (OLG Koblenz v. 28.04.2003 - 11 WF 297/03).