Autor: Riedel |
Die Vollstreckung der (ersatzweise) festgesetzten Zwangshaft wird gem. §§ 888 Abs. 1 Satz 3, 908 ZPO auf einen gesonderten Gläubigerantrag hin aufgrund eines besonderen Haftbefehls des Prozessgerichts durchgeführt (vgl. OLG Hamburg v. 11.05.2005 - 5 W 44/05). Zur Verfassungsmäßigkeit der Haftanordnung vgl. BVerfG vom 09.05.2004 - 2 BvR 480/04. Mit der Verhaftung ist der Gerichtsvollzieher zu beauftragen (LG Kiel v. 09.02.1983 -
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