8/6.3.5 Verstoß gegen unverzichtbare Freiheits- und Grundrechte

Autor: Riedel

Rechtsprechungsgrundsätze

Aus der ratio legis des § 888 Abs. 3 erste Alternative ZPO schließt die Rechtsprechung, dass generell unverzichtbare Freiheitsrechte nicht durch vollstreckungsrechtliche Zwangsmittel eingeschränkt werden können, sodass allgemein die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 3 ZPO analog ausgeschlossen ist, wenn die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs gegen Grundrechte verstoßen würde. Dies gilt u.a. für folgende Fälle:

Verpflichtung zur Teilnahme an einer religiösen Scheidungszeremonie (OLG Köln, MDR 1973, 768, wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 GG);

Verpflichtung in einem Prozessvergleich zum Abschluss eines Erbvertrags (OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1980, 117, wegen Verstoßes gegen die Art. 14 Abs. 1 GG zuzurechnende Testierfreiheit);

Verpflichtung zu einem kultischen oder religiösen Verhalten (Hartmann, in: Blah, § 888 ZPO Tz. 4 A c).