8/6.3.4 Verurteilung zur Leistung von Diensten

Autor: Riedel

Unvertretbare Leistungspflichten

Letztlich bezieht sich das Vollstreckungsverbot des § 888 Abs. 3 ZPO ausdrücklich auf die Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag, wobei als Dienstvertrag in diesem Sinne auch ein auf eine unvertretbare Handlung gerichteter Geschäftsbesorgungsvertrag oder Auftrag anzusehen ist. Dabei ist jedoch stets zu beachten, dass sich § 888 ZPO lediglich auf unvertretbare Handlungen bezieht, sodass der Vollstreckungsausschluss nach § 888 Abs. 3 ZPO allein unvertretbare Dienstverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder Aufträge betrifft. Dagegen sind entsprechende Vertragsverhältnisse mit sich hieraus ergebenden vertretbaren Handlungen stets nach § 887 ZPO zu vollstrecken.

Entsprechende Anwendung