Autor: Riedel |
Bei einer Verurteilung zur Eingehung einer Ehe ist zu beachten, dass ein entsprechendes deutsches Urteil mit einem solchen Tenor nicht denkbar ist. Denn nach § 1297 Abs. 1 BGB kann aus einem Verlöbnis nicht auf die Eingehung der Ehe geklagt werden und nach § 1297 Abs. 2 BGB ist auch ein entsprechendes Vertragsstrafversprechen nichtig.
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