8/6.3.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Einschränkung der Vollstreckbarkeit

Liegt nach den zuvor dargelegten Grundsätzen eine ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängige unvertretbare Handlung vor, so ist in den Fällen des § 888 ZPO gleichwohl eine Vollstreckung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Danach können folgende - grundsätzlich unvertretbare Handlungen - überhaupt nicht vollstreckt werden:

Verurteilung zur Eingehung einer Ehe (§ 120 Abs. 3 FamFG);

Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens (§ 120 Abs. 3 FamFG);

Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag (§ 888 Abs. 3 ZPO);

Verstoß gegen unverzichtbare Freiheits- und Grundrechte (§ 888 Abs. 3 ZPO).