Autor: Riedel |
Liegt nach den zuvor dargelegten Grundsätzen eine ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängige unvertretbare Handlung vor, so ist in den Fällen des § 888 ZPO gleichwohl eine Vollstreckung kraft Gesetzes ausgeschlossen. Danach können folgende - grundsätzlich unvertretbare Handlungen - überhaupt nicht vollstreckt werden:
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![]() | Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens (§ 120 Abs. 3 FamFG); |
![]() | Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag (§ 888 Abs. 3 ZPO); |
![]() | Verstoß gegen unverzichtbare Freiheits- und Grundrechte (§ 888 Abs. 3 ZPO). |
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