8/6.2.1 Anwendungsvoraussetzungen

Autor: Riedel

Begriff der unvertretbaren Handlung

Der nach dem Titel zu vollstreckende Anspruch muss auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet sein. Unvertretbar i.S.d. § 888 ZPO sind Handlungen,

deren Vornahme durch einen Dritten rechtlich nicht möglich ist

und

deren Vornahme ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt.

Auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung sind im Einzelfall die übrigen in Betracht kommenden Vollstreckungsmaßnahmen von der Zwangsvollstreckung unvertretbarer Handlungen abzugrenzen.

Abgrenzungsfragen

Kann die titulierte Handlung auch von einem Dritten vorgenommen werden und liegt demnach eine vertretbare Handlung vor, so ist der Titel nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vgl. Teil 8/5). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vornahme durch einen Dritten auch dann ausgeschlossen ist, wenn dieser zwar rechtlich und tatsächlich die Handlung erbringen kann, damit aber wirtschaftlich nicht der nach dem Titel geschuldete Erfolg herbeigeführt wird. Beispielhaft seien dazu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Leistungen genannt, soweit diese überhaupt einer Zwangsvollstreckung zugänglich sind.