Autor: Riedel |
Ausschließlich zuständig für die Vollstreckung aus Titeln zur Erwirkung vertretbarer Handlungen ist gem. § 887 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht erster Instanz, selbst wenn der Rechtsstreit zwischenzeitlich in einer höheren Instanz anhängig ist. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang (§ 78 ZPO; OLG Koblenz, NJW-RR 1988,
Das Oberlandesgericht ist auch für Entscheidungen nach §§ 887 f. ZPO zuständig, wenn die Grundlage für die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Schiedsspruch bildet, den dieses Gericht gemäß seiner Zuständigkeit für vollstreckbar erklärt hat (OLG München v. 18.06.2012 -
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