8/4.3 Verfahrensabschließende Entscheidungen

Autor: Riedel

8/4.3.1 Herausgabe von Personen und Umgangsregelung

Spezielle Regelungen

Für die Zwangsvollstreckung von Endentscheidungen, die zur Herausgabe von Personen verpflichten oder Maßnahmen zur Regelung des Umgangs beinhalten, gelten neben den allgemeinen Bestimmungen der §§ 86 und 87 FamFG die besonderen Vorschriften der §§ 88 - 94 FamFG. Nach § 89 FamFG kann das Gericht Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft gegen den Verpflichteten anordnen. Dabei kann das Ordnungsgeld bis zu 25.000 € betragen (§ 89 Abs. 3 FamFG) und die Ordnungshaft auf bis zu sechs Monate festgesetzt werden (§ 89 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 802h und 802j Abs. 1 ZPO). Kommt ein Elternteil einer vollstreckbaren Verpflichtung zur Herausgabe eines Kindes an den anderen Elternteil nicht nach, kann bei hartnäckiger und nachhaltiger Weigerung unmittelbar auf Ordnungshaft erkannt werden (OLG Celle v. 31.01.2023 - 10 WF 135/22).

Unmittelbarer Zwang