Autor: Riedel |
Die Vollstreckung sogenannter verfahrensleitender Anordnungen richtet sich nach § 35 FamFG (OLG Celle v. 18.05.2010 -
Dies kommt z.B. in Betracht, um eine nach § 220 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 FamFG ausgesprochene Anordnung durchzusetzen, der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren zu entsprechen (BGH v. 06.09.2017 -
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|