8/3.7.2 Gerichtsvollzieherkosten

Autor: Riedel

Gerichtsvollzieherkosten

Für die Wegnahme (Herausgabe) jeder Art von beweglichen Sachen fällt bei dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 26 € (Nr. 221 KV- GvKostG) an. Weggenommen werden können durch den Gerichtsvollzieher einzelne bewegliche Sachen, eine Menge bestimmter beweglicher Sachen oder eine Menge vertretbarer beweglicher Sachen. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO entsteht eine Gebühr i.H.v. 38 € (Nr. 262 KV- GvKostG).

Übernahme von einem Dritten

Die Wegnahme kann aufgrund eines Wegnahmetitels beim Schuldner oder bei einem Dritten erfolgen. Wird bei einem Dritten aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gem. § 847 ZPO (Pfändung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gegen den Dritten) die "Wegnahme" durchgeführt, so fällt lediglich eine Übernahmegebühr i.H.v. 16 € nach Nr. 206 KV- GvKostG an.

Die Gebühr Nr. 221 KV- GvKostG fällt an für die durchgeführte Wegnahme und Übergabe des Gegenstands an den Gläubiger und beträgt 26 € für die ersten drei Stunden der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers. Für angefangene Stunden danach fällt ein Zeitzuschlag nach Nr. 500 KV- GvKostG i.H.v. 20 € je angefangene Stunde an.

Zeitzuschlag