7/7.9.2.9 Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

Autor: Wilhelm

Zur Möglichkeit des Schuldners, auf der Grundlage der allgemeinen Vollstreckungsschutzregelung des § 765a ZPO die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erreichen, siehe Teil 7/10.2.4.

Auch zur Fortsetzung eines in Anwendung von § 765a ZPO eingestellten Verfahrens ist ein entsprechender Gläubigerantrag erforderlich, da ansonsten das Verfahren aufgehoben wird (siehe auch Teil 7/7.9.1.3).