7/7.9.2.8 Einstweilige Einstellung auf Schuldnerantrag

Autor: Wilhelm

Voraussetzungen

Auf Antrag des Schuldners ist das Verfahren für die Dauer von höchstens sechs Monaten einstweilen einzustellen, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Versteigerung vermieden werden kann (§ 30a Abs. 1 ZVG), und dem Gläubiger dadurch keine unverhältnismäßigen Nachteile entstehen (§ 30a Abs. 2 ZVG). Zur Beurteilung der nach § 30a Abs. 1 ZVG notwendigen Aussicht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden werden kann, ist eine Prognose zu treffen, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Aufgrund dieser Prognose muss sich ergeben, dass die Befriedigung des Gläubigers innerhalb eines überschaubaren Zeitraums mit Aussicht auf Erfolg abgeschlossen werden kann. Die entsprechenden Tatsachen sind vom Schuldner vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen. In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die begründete Aussicht auf Abwendung der Zwangsversteigerung innerhalb des nach § 30a ZVG längst möglichen Einstellungszeitraums besteht (LG Stuttgart v. 29.05.2018 - 19 T 100/18).

Antragsfrist

Der Antrag ist gem. § 30b Abs. 1 ZVG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu stellen, die mit der Zustellung der Verfügung beginnt, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrags, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird.

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