7/7.9.2.6 Einstweilige Einstellung nach den Regeln der ZPO

Autor: Wilhelm

Das Versteigerungsverfahren unterliegt wie jedes andere Vollstreckungsverfahren den Regelungen des 8. Buchs der ZPO, nach denen eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entweder durch das Prozessgericht oder durch das Vollstreckungsgericht erfolgen kann. Stellt das Prozessgericht nach § 769 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung ein und hebt zugleich sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen auf, bedarf es keines Ausführungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 776 ZPO. Die Beschlagnahme entfällt nach § 776 Satz 2 zweite Alternative ZPO (LG Mühlhausen v. 28.02.2017 - 1 T 81/16). Siehe auch ausführlich Teil 2/14.