Autor: Wilhelm |
Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel geboten, dass der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt (§ 76 Abs. 1 ZVG). Eine Fortsetzung des Verfahrens setzt einen entsprechenden Antrag des Gläubigers voraus (siehe auch Teil 7/7.9.1.7).
Die Einstellung des Verfahrens nach § 76 Abs. 1 ZVG hat zu erfolgen, sobald auf das Einzel- oder Gruppenausgebot ein Gebot abgegeben wird, durch das die bar zu zahlenden Ansprüche aller betreibenden und die diesen vorgehenden Gläubigern abgedeckt werden (OLG München v. 30.10.1992 - 24 W 216/92).
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