Autor: Wilhelm |
Steht dem Verfahren ein grundbuchersichtliches Recht i.S.d. § 28 Abs. 1 ZVG (siehe auch Teil 7/7.9.1.1) oder eine Verfügungsbeschränkung bzw. ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 Abs. 2 ZVG (siehe auch Teil 7/7.9.1.2) entgegen, so hat das Versteigerungsgericht das Verfahren einstweilen einzustellen und dem Gläubiger eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen, soweit es sich nicht um ein unbehebbares Hindernis handelt. Wird das Hindernis innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls muss das Verfahren aufgehoben werden, wobei jedoch zunächst auch eine Fristverlängerung in Betracht kommt.
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