7/7.7.4.2 Wirkung der Beschlagnahme

Autor: Wilhelm

Veräußerungsverbot

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots, worunter auch ein Belastungsverbot zu verstehen ist. Diese Verbote wirken jedoch nur relativ, d.h. nur zugunsten des oder der betreibenden Gläubiger (§§ 135, 136 BGB), wobei für jeden der betreibenden Gläubiger auf dessen Beschlagnahmezeitpunkt abzustellen ist. In § 23 Abs. 2 ZVG ist der Schutz Dritter bei Verfügungen, die nach der wirksamen Beschlagnahme vorgenommen werden, geregelt.

Die Wirkung des § 23 ZVG betrifft jedoch nur Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren, die auf Antrag eines Vollstreckungsgläubigers angeordnet werden. Zwar wird § 23 ZVG auch in der Teilungsversteigerung herangezogen, die Wirkungen gehen jedoch aufgrund des materiellen Rechts ins Leere.

Beispiel

Wurde z.B. das Versteigerungsverfahren auf Antrag des Gläubigers A am 04.04. wirksam angeordnet und hat der Schuldner am 10.04. ein Grundpfandrecht für die B-Bank bestellt, so ist diese Bestellung nur dem Gläubiger A gegenüber unwirksam. Gegenüber dem Gläubiger C, dessen Beitritt zum Verfahren etwa am 15.04. wirksam wird, ist das Grundpfandrecht wirksam bestellt.

Keine Grundbuchsperre