Autor: Wilhelm |
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots, worunter auch ein Belastungsverbot zu verstehen ist. Diese Verbote wirken jedoch nur relativ, d.h. nur zugunsten des oder der betreibenden Gläubiger (§§ 135, 136 BGB), wobei für jeden der betreibenden Gläubiger auf dessen Beschlagnahmezeitpunkt abzustellen ist. In § 23 Abs. 2 ZVG ist der Schutz Dritter bei Verfügungen, die nach der wirksamen Beschlagnahme vorgenommen werden, geregelt.
Die Wirkung des § 23 ZVG betrifft jedoch nur Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren, die auf Antrag eines Vollstreckungsgläubigers angeordnet werden. Zwar wird § 23 ZVG auch in der Teilungsversteigerung herangezogen, die Wirkungen gehen jedoch aufgrund des materiellen Rechts ins Leere.
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