7/7.7.1.2 Bezeichnung des Anspruchs und der Kosten

Autor: Wilhelm

Zu der Bezeichnung des Anspruchs gehört neben dessen titelmäßiger Beschreibung auch die Angabe der Kosten. Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus solchen, die bereits im Vorfeld entstanden sind, wie etwa die Kosten des Titelerwerbs oder die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung, und solchen, die im Rahmen der Zwangsversteigerung bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Weitere Anmeldung nicht erforderlich

Dabei ist zu beachten, dass die im Anordnungsantrag benannten Ansprüche als angemeldet gelten (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG).

Kosten des Titelerwerbs

Gemäß § 1118 BGB haftet das Grundstück auch für die Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Hierzu gehören z.B. die Kosten für Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Unterwerfungserklärung; nicht aber die Kosten für Bestellung des dinglichen Rechts. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger, der aus einem eingetragenen dinglichen Recht die Zwangsversteigerung betreibt, die Kosten für die Erteilung und die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Unterwerfungserklärung ebenso wie die Kosten eines entsprechenden Urteils in der vierten Rangklasse verlangen kann (§ 10 Abs. 2 ZVG). Die Berücksichtigung dieser Kosten bedarf keines Vollstreckungstitels; es genügt deren rechtzeitige Anmeldung.