7/7.13.3 Teilungsplan

Autor: Wilhelm

Vorläufiger Teilungsplan

Nach § 113 ZVG ist in dem Verteilungstermin ein Teilungsplan aufzustellen. Das Gericht kann davon unabhängig einen vorläufigen Teilungsplan aufstellen und hierzu die Beteiligten auffordern, eine Berechnung ihrer Ansprüche binnen zwei Wochen einzureichen (§ 106 ZVG). Kommt ein Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, ist damit nicht verbunden, dass sein Anspruch nicht berücksichtigt wird. In der Praxis wird deshalb von der Erstellung eines förmlichen vorläufigen Teilungsplans meist abgesehen. Gleichwohl wird das Gericht in Vorbereitung des Verteilungstermins einen Teilungsplan entwerfen, der im Verteilungstermin seine endgültige Fassung erhält.

In den Teilungsplan sind aufzunehmen:

die Teilungsmasse (§ 107 ZVG), also der Versteigerungserlös zzgl. etwaiger nach § 49 Abs. 2 ZVG vom Ersteher zu zahlender Zinsen sowie eventueller Erlöse aus der besonderen Verwertung von Gegenständen i.S.d. § 65 ZVG (siehe auch Teil 7/7.13.6);

die bestehenbleibenden Rechte (§ 113 Abs. 2 ZVG), die nach den Versteigerungsbedingungen oder aufgrund einer entsprechenden Liegenbelassungsvereinbarung durch den Zuschlag nicht erlöschen (siehe auch Teil 7/7.13.13);