7/7.13.15 Behandlung von Zuzahlungen bei Erlösverteilung

Autor: Wilhelm

Wegfall eines Grundpfandrechts

Soweit eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die im geringsten Gebot als bestehenbleibend berücksichtigt wurde, zum Zeitpunkt des Zuschlags nicht besteht, ist der Ersteher verpflichtet, den Betrag des berücksichtigten Kapitals des Rechts zusätzlich zu seinem Bargebot im Verteilungstermin zu erbringen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Ist das berücksichtigte Recht keine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, hat der Ersteher statt des Kapitals den Betrag zuzuzahlen, um welchen sich der Wert des Grundstücks durch den Wegfall des Rechts erhöht (§ 51 Abs. 1 ZVG; siehe auch Teil 7/7.6.4). Mit den genannten Regelungen soll verhindert werden, dass ein Ersteher durch den Wegfall von Belastungen, die den "Preis" des Versteigerungsobjekts gemindert haben, bereichert wird. In beiden Fällen besteht keine Zuzahlungsverpflichtung, wenn das Recht nach dem Zuschlag wegfällt, und sei es auch nur einen Tag danach.

Bedingte Rechte