Autor: Wilhelm |
Ungeachtet dessen, dass Ersteher das Meistgebot bis zum Verteilungstermin nicht begleicht, wird zunächst der Teilungsplan durch das Vollstreckungsgericht aufgestellt. Statt der Erlösauszahlung werden den Berechtigten dann aber die Beträge, die ihnen nach dem Teilungsplan aus dem Versteigerungserlös zustehen, als Forderungen gegen den Ersteher übertragen. Diese Forderungen sind ab dem Verteilungstermin entsprechend § 288 BGB mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (LG Augsburg, Rpfleger 2002,
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