7/7.11.3.5 Verteilung von Gesamtrechten

Autor: Wilhelm

Versteigerung mehrerer Grundstücke

Werden mehrere Grundstücke oder Miteigentumsanteile in einem gem. § 18 ZVG verbundenen Verfahren versteigert, so sind bestehenbleibende Gesamtbelastungen bei jedem einzelnen Grundstück bzw. Miteigentumsanteil zur gesamten Höhe in das geringste Gebot aufzunehmen. Dies führt oft dazu, dass die geringsten Gebote für die Einzel- bzw. Gruppenausgebote derart hoch ausfallen, dass sich kein Bieter für diese Ausgebotsformen findet.

Verteilungsantrag

Gemäß § 64 Abs. 1 ZVG ist deshalb auf Antrag ein bestehenbleibendes Gesamtgrundpfandrecht bei der Feststellung des geringsten Gebots für das einzelne Grundstück oder den einzelnen Miteigentumsanteil nur zu dem Teilbetrag zu berücksichtigen, der dem Verhältnis des Werts des Einzelgrundstücks oder des einzelnen Miteigentumsanteils zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke oder aller Miteigentumsanteile entspricht. Andere Rechte als Grundpfandrechte, wie etwa Reallasten, können nicht verteilt werden.

Antragsberechtigung