7/7.11.2.7 Ablösung des betreibenden Gläubigers

Autor: Wilhelm

Prüfung von Ablösemöglichkeiten

Zur Vorbereitung des Versteigerungstermins auf Gläubigerseite gehört auch die Überprüfung der Frage, ob die Ablösung eines vorrangig betreibenden Gläubigers zur sinnvolleren Durchführung des Versteigerungstermins oder aber auch zur Verhinderung der Versteigerung erforderlich ist. Abzulösen ist grundsätzlich die Gesamtsumme, wegen welcher der Gläubiger das Verfahren betreibt; bei Grundschulden ist dabei auch dann deren Nominalbetrag maßgebend, wenn eine gesicherte persönliche Forderung nicht (mehr) besteht (BGH, Urt. v. 11.05.2005 - IV ZR 279/04, WM 2005, 1271). Bei teilweiser Ablösung gilt § 268 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der bisherige Gläubiger hat mit seiner Restforderung Vorrang vor dem auf den Ablösenden übergegangen Teil. Betreibt ein Gläubiger aus mehreren Grundpfandrechten, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn nur das bestrangige Recht abgelöst wird. Dies auch dann, wenn damit offensichtlich die Versteigerung zumindest kurzfristig verhindert werden soll (BGH, Beschl. v. 10.06.2010 - V ZB 192/09; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 - 2 BvR 3052/09). Dasselbe gilt, wenn ein Gläubiger aus Ansprüchen verschiedener Rangklasse betreibt. Auch in diesem Fall genügt es, den bestrangigen Anspruch abzulösen, um eine Verzögerung der Versteigerung zu erreichen (BGH v. 06.10.2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365).

Ablösbare Gläubiger