7/7.11.2.3 Interessentensuche

Autor: Wilhelm

Nach Beschaffung der notwendigen Informationen ist zu überprüfen, ob eigene Anstrengungen zur Interessentensuche unternommen werden müssen. Man kann sich hierbei meist nicht darauf verlassen, dass die vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen einen ausreichend großen Interessentenkreis ansprechen und bereits dadurch ein optimales Ergebnis erwartet werden kann. Als Faustregel kann hierfür gelten, dass bei Kleinobjekten (Ein-, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, etc.) die amtlichen Bekanntmachungen ausreichen, soweit im jeweiligen Gebiet eine hohe Nachfrage auf dem Grundstücksmarkt herrscht (Einzugsgebiet von Großstädten). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind regelmäßig eigene Initiativen zur Interessentensuche erforderlich. Als Maßnahmen kommen dazu in Betracht: Weitere Veröffentlichungen, Einschaltung von Maklern, Rücksprache mit Mietern oder Pächtern, Rückfrage beim zuständigen Vollstreckungsgericht, ob sich dort Interessenten gemeldet haben (kurz vor dem Termin).

Inserierung durch den Gläubiger