7/7.11.2.2 Verbesserung des Versteigerungsobjekts

Autor: Wilhelm

Vor der Suche von Bietinteressenten muss sich der Gläubiger über das Versteigerungsobjekt umfassend informieren, da nur dann beurteilt werden kann, welcher Interessentenkreis angesprochen werden kann.

Besichtigung ist ratsam

Die Information sollte tunlichst nicht vom Schreibtisch aus erfolgen, da nur eine Besichtigung des Objekts einen Aufschluss darüber zulässt, wie verfahren werden muss. Wichtig ist es, vor allem Informationen über die Größe, die Ausstattung und den Zustand des Objekts zu erhalten. Außerdem sind Informationen über die Art der Nutzung des Objekts (Eigennutzung, Vermietung, Höhe des Mietzinses u.a.) von erheblicher Bedeutung.

Während die meisten Gläubiger, die ihr Grundpfandrecht rechtsgeschäftlich erworben haben, ein vertragliches Besichtigungsrecht erworben haben, trifft dies auf den Gläubiger, der sein Recht im Wege der Zwangsvollstreckung erworben hat, nicht zu. Es empfiehlt sich aber für alle Arten von Gläubigern gleichermaßen, auf ein von gegenseitigem Verständnis und Vernunft geprägtes Verhältnis zum Schuldner hinzuwirken, da es einen erheblichen Aufwand bedeutet, ein eventuelles Besichtigungsrecht im Klageweg zu erzwingen, es aber keinesfalls möglich ist, den Schuldner dazu zu zwingen, dass dieser Interessenten Zutritt zum Objekt gestattet.

Anordnung der Zwangsverwaltung