7/7.11.1.2 Bestimmung des Versteigerungstermins

Autor: Wilhelm

Inhalt der Terminsbestimmung

Das Vollstreckungsgericht bestimmt Zeit und Ort der Versteigerung. Diese Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 39 Abs. 1 ZVG) und den Beteiligten zuzustellen (§ 41 Abs. 1 ZVG). Der Muss- bzw. Sollinhalt einer Terminsbestimmung ist den Regelungen der §§ 37, 38 ZVG zu entnehmen.

Zum Mussinhalt der Terminsbestimmung gehört u.a.

die Bezeichnung des Grundstücks, die zumindest einen schlagwortartigen Hinweis auf die tatsächliche Nutzungsart des Grundstücks zu enthalten hat (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2000, 172); dies gilt insbesondere für gewerbliche oder gemischt genutzte Grundstücke; exposéartige Beschreibungen in den für die Bekanntmachung bestimmten Blättern sind jedoch nicht vorgeschrieben (vgl. BGH v. 22.03.2007 - V ZB 139/06); die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden (BGH v. 29.09.2011 - V ZB 65/11);

die Angabe, dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, womit ein solches Verfahren zu einem solchen auf Aufhebung der Gemeinschaft abgegrenzt wird.

Verkehrswert