Autor: Wilhelm |
Das Vollstreckungsgericht bestimmt Zeit und Ort der Versteigerung. Diese Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 39 Abs. 1 ZVG) und den Beteiligten zuzustellen (§ 41 Abs. 1 ZVG). Der Muss- bzw. Sollinhalt einer Terminsbestimmung ist den Regelungen der §§ 37, 38 ZVG zu entnehmen.
Zum Mussinhalt der Terminsbestimmung gehört u.a.
![]() | die Bezeichnung des Grundstücks, die zumindest einen schlagwortartigen Hinweis auf die tatsächliche Nutzungsart des Grundstücks zu enthalten hat (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2000, |
![]() | die Angabe, dass die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, womit ein solches Verfahren zu einem solchen auf Aufhebung der Gemeinschaft abgegrenzt wird. |
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