7/4.9.3 Zwangshypothek und Gesamtvollstreckung

Autor: Wilhelm

Erlöschen der Zwangshypothek

Nach dem Urteil des BGH vom 03.08.1995 (NJW 1995, 2715) erlischt eine Zwangshypothek am Grundstück des Gemeinschuldners gem. § 7 Abs. 3 GesO mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, soweit es sich nicht um die Sicherstellung einer Forderung gegen die Masse handelt. Nach dieser sehr umstrittenen Entscheidung gebührt dem Gläubiger einer Zwangshypothek anders als im Konkursverfahren im Gesamtvollstreckungsverfahren demnach kein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Die bloße Eintragung einer Zwangshypothek stellt nach Ansicht des BGH noch keine abgeschlossene und daher gesamtvollstreckungsfeste Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dar. Sowohl wirtschaftlich als auch verfahrensrechtlich unterscheide sich die Eintragung einer Zwangshypothek nicht von der Pfändung einer Forderung, außer dass im erstgenannten Fall ein Grundstück, im letztgenannten Fall ein schuldrechtlicher Anspruch dem Gläubiger zur Befriedigung zur Verfügung stehe bzw. erhalten werde. Ebenso wie der Pfändungsbeschluss stelle daher auch die Eintragung der Sicherungshypothek nur eine formelle vorläufige Zäsur eines einheitlichen, erst mit der Befriedigung des Gläubigers abgeschlossenen Vorgangs dar.

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