Autor: Wilhelm |
Soweit der Eintragungsantrag Mängel aufweist, ist hinsichtlich der Entscheidung des Grundbuchamts danach zu differenzieren, ob es sich um einen vollstreckungsrechtlichen oder einen grundbuchrechtlichen Mangel handelt. Sind die Vorgaben der Grundbuchordnung missachtet, weil z.B. die Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks nicht der Regelung des § 28 GBO entspricht, so hat das Grundbuchamt dem Gläubiger die Beseitigung des Mangels mittels einer rangwahrenden Zwischenverfügung gem. § 18 GBO aufzugeben. Dasselbe gilt, wenn entgegen § 47 Abs. 1 GBO das Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Gläubiger nicht angegeben ist. Die Zwischenverfügung ist mit der (unbeschränkten) Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbar, die an keine Frist gebunden ist (vgl. Teil 2/12.5). Darüber ist der Gläubiger gem. § 39 FamFG zu belehren. Die Zwischenverfügung ist dem Gläubiger zuzustellen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 FamFG).
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