Autor: Wilhelm |
Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur der im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich genannte Gläubiger sein. Dieser ist im Grundbuch gem. §§ 1115, 1184 ff. BGB, § 15 GBVfg zu vermerken (OLG München v. 18.08.2011 -
Der Einzelkaufmann kann als Gläubiger einer Zwangshypothek nicht mit seiner Firma, sondern nur mit seinem bürgerlichen Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufmann entsprechend § 17 Abs. 2 HGB nur mit seiner Firma bezeichnet ist (BayObLG v. 23.12.1987 -
Ebenso sind bei der Zwangshypothek, die wegen einer zum Nachlass gehörenden Forderung durch den Nachlassverwalter beantragt wird, nicht der Nachlassverwalter, sondern die Erben als Gläubiger einzutragen (OLG Hamm v. 31.05.1988 - 15 W 212/88).
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