Autor: Riedel |
Für die Wirkungen des (ausländischen) Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand belegen ist (Art.
BeispielÜber das Vermögen des im Ausland ansässigen Grundstückseigentümers wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Hinsichtlich des im Inland belegenen Grundstücks des Schuldners besteht ein Mietvertrag. Die Rechte des Mieters bestimmen sich ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Eröffnungsstaates nach deutschem Recht. Danach wird der Mietvertrag durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht berührt (§ 108 InsO). |
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