7. Verträge über unbewegliche Gegenstände

Autor: Riedel

Recht der belegenen Sache

Für die Wirkungen des (ausländischen) Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Staates maßgebend, in dessen Gebiet dieser Gegenstand belegen ist (Art. 8 EuInsVO 2000/Art. 11 EuInsVO 2015; § 336 InsO). Das Recht der belegenen Sache ist demnach etwa für Miet- und Pachtverträge, aber auch für Kaufverträge oder ähnliche auf den Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands gerichtete Verträge maßgebend.

Beispiel

Über das Vermögen des im Ausland ansässigen Grundstückseigentümers wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Hinsichtlich des im Inland belegenen Grundstücks des Schuldners besteht ein Mietvertrag. Die Rechte des Mieters bestimmen sich ungeachtet anderslautender Bestimmungen des Eröffnungsstaates nach deutschem Recht. Danach wird der Mietvertrag durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht berührt (§ 108 InsO).

Keine Anwendung auf die Anfechtung von Verträgen