Autor: Lissner |
Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 766 oder § 793 ZPO stellt ein eigenständiges, von der eigentlichen Zwangsvollstreckung losgelöstes Verfahren dar. Über die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens ist mithin nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. BGH v. 29.09.1988 - I ARZ 589/88). Auch wenn somit die Regelung des § 788 ZPO nicht unmittelbar angewandt werden kann, so ist dessen Gläubigerschutzzweck dennoch zu beachten (OLG Köln v. 14.06.1995 - 2 W 96/95). Demnach können die Kosten eines erfolgreichen Rechtsbehelfs des Schuldners oder auch des Drittschuldners wohl dem Gläubiger nur dann auferlegt werden, wenn dies aus besonderen, im Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht (§ 788 Abs. 4 ZPO).
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